AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
von gebrauchten Kraftfahrzeugen
I. Vertragsabschluss / Übermittlung von Daten
Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Der Verkäufer ist berechtigt, die Annahme der Bestellung (Angebot des Käufers) binnen 7 Tagen abzulehnen. Sie gilt als angenommen bei vorheriger Lieferung des Kaufgegenstandes. Sämtliche Personen- und Vertragsdaten (u. a. Adresse, Telefon, Firmenangabe) aus diesem Vertrag und den mit diesem Vertrag zusammenhängenden Verträgen und Vereinbarungen (wie z.B.Garantie-, Finanzierungs- oder Leasingverträge) werden zur Erfüllung und Abwicklung der Verträge und Vereinbarungen (z. B. Finanzierung, Einplanung und Produktion des Fahrzeugs, Sicherstellung des Preisschutzes, Garantieabwicklung, Produktverbesserung etc.) vom beauftragten Verkäufer, sowie – wenn und soweit zur Erfüllung der Verträge erforderlich – dem Fahrzeugimporteur, dem Fahrzeughersteller, sowie den weltweit verbundenen Unternehmen sowie den insoweit beauftragten Dienstleistern oder involvierten Partnerunternehmen bzw. Dritten (z.B. finanzierende Bank) erhoben, verarbeitet, übermittelt bzw. genutzt. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten. II. Preise Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen und dafür ausgelegte Kosten werden zusätzlich zu dem vereinbarten Preis berechnet. III. Zahlung, Fälligkeit des Kaufpreises Der Kaufpreis einschließlich des Preises für vereinbarte Nebenleistungen ist bei Übernahme des Kaufgegenstandes vollständig zu entrichten. Der Kaufpreis einschließlich des Preises der vereinbarten Nebenleistungen ist fällig spätestens 8 Tage nach Anzeige des Verkäufers über die vertragsgemäße Bereitstellung des Kaufgegenstandes zur Übergabe sowie der Anzeige der Bereitstellung der Übersendung der Rechnung. Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur aufrechnen, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn dies auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Ereignisse höherer Gewalt können z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Rohstoffknappheit, Kriege, politische Unruhen, Terrorakte, hoheitliches Handeln oder behördliche Maßnahmen sein. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
V. Abnahme
Der Käufer hat den zur vertragsgemäßen Übergabe bereitgestellten Kaufgegenstand binnen 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Ort abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Ansprüchen Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Kaufpreises einschließlich des Preises der vereinbarten Nebenleistungen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich für den Kaufgegenstand eine Nutzung einräumen.
VII. Sach- und Rechtsmängelhaftung
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt zwei Jahre ab Ablieferung des Fahrzeugs an den Käufer. Ist der Käufer ein Verbraucher gemäß § 13 BGB, kann die Verjährungsfrist vertraglich wirksam auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Willenserklärung durch den Verkäufer von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung der Verjährungsfrist ausdrücklich und gesondert vereinbart wird. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachm.ngelansprüche. In Bezug auf Waren mit digitalen Elementen gelten für Sach- und Rechtsmängel an digitalen Elementen die gesetzlichen Bestimmungen. Die Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Vom Verkäufer im Rahmen einer Nachbesserung ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Die Haftung des Verkäufers für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen leicht fahrlässig versachte Schäden ist ausgeschlossen. Haftungsbegrenzungen, Haftungsausschlüsse und Verkürzungen der Verjährung gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet, insbesondere bei arglistigem Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz, bzw. etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie.
VIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dieser Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderung, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegen den Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. IX. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen, wozu er auch nicht verpflichtet ist.
Stand Januar 2022
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